§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Stand: 13.04.2025
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 312 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 21.11.2006 – VII R 68/05Abrechnungsbescheid: Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Vollstreckungsmaßnahmen bei Handlungsunfähigkeit des Steuerschuldners Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.