Gesetze / Abgabenordnung AO § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren SteuerrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Zur aktuellen Fassung → Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.