Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

SteuerrechtBund2 Fassungen

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 307 § 309