Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/311#abs-1 (1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/311#abs-2 (2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/311#abs-3 (3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 310 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/311#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/311#abs-5 (5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

§ 310 § 312