Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 289 Zeit der Vollstreckung

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/289?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/289?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

§ 284 § 285