§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/273#abs-1 (1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/273#abs-2 (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 273 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 13.12.2007 – VI R 75/04Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 – 4 K 4055/17
- BFH, 18.07.2000 – VII R 32/99, VII R 33/99Einkommensteuer: Erstmalige Fälligkeit des festgesetzten Einkommensteueranspruchs bei Anforderung der Steuer als Abschlusszahlung in einer Anrechnungsverfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.05.2006 – XII ZR 111/03Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten: Maßstab für die Aufteilung einer Steuernachforderung bei zusammen veranlagten Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BFH, 30.11.1994 – XI R 19/94Zitiert von 1
- FG Hamburg, 20.12.2014 – 3 KO 242/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 19.03.2010 – 4 U 29/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.