§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Stand: 13.04.2025
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 263 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.06.1967 – 2 BvL 10/64Verfassungsmäßigkeit der Einlegung eines Einspruchs durch den Finanzamtsvorsteher gegen Entscheidungen der SteuerausschüsseZitiert von 3
- BFH, 11.02.1987 – II R 103/84Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.