§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 20.06.1967 – 2 BvL 10/64Verfassungsmäßigkeit der Einlegung eines Einspruchs durch den Finanzamtsvorsteher gegen Entscheidungen der SteuerausschüsseZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.