§ 234 Stundungszinsen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/234?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.