§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203#abs-1 (1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten nicht.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 203 AO →
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 – 14 K 554/12Zitiert von 3
- BFH, 06.06.2012 – I R 99/10(Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung)Zitiert von 21
- BFH, 02.03.1982 – VIII R 225/80Änderung von Steuerbescheiden: Voraussetzungen einer Schätzungsänderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen; Begriff der Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO 1977 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BFH, 06.07.1999 – VIII R 17/97Außenprüfung: Voraussetzungen der Ablaufhemmung der Feststellungsfrist durch Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BFH, 05.04.1984 – IV R 244/83Außenprüfung: Zulässigkeit von zusätzlichen Einzelermittlungen für noch offenstehende Veranlagungen anlässlich einer Außenprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Münster, 11.12.2025 – 5 K 1900/23 U
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 11.09.2023 – RN 5 K 21.1284
- FG Düsseldorf, 26.10.2022 – 7 V 2027/22 A(K,G,U)
- FG Baden-Württemberg, 07.05.2019 – 8 K 751/17
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