§ 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/145#abs-1 (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/145#abs-2 (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 145 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 30.01.1985 – I R 12/82
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 – 1 K 396/12Zitiert von 4
- BFH, 08.11.1984 – IV R 19/82Zitiert von 3
- BFH, 27.11.1981 – II R 18/80Zitiert von 13
- BFH, 16.12.2014 – X R 42/13Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer AußenprüfungZitiert von 19
- FG Hessen, 24.04.2013 – 4 K 422/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- FG Hessen, 13.11.2025 – 11 V 799/25
- FG Düsseldorf, 20.10.2025 – 14 K 500/25 E,G,U,AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.