Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/145#abs-1 (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/145#abs-2 (2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

§ 144 § 146