§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2016 – 3 K 1521/11Zitiert von 2
- BFH, 02.12.1982 – IV R 8/82Zitiert von 3
- BFH, 23.06.1983 – IV R 3/82Zitiert von 2
- BFH, 15.10.2015 – I B 93/15Buchführungspflicht einer ausländischen ImmobilienkapitalgesellschaftZitiert von 8
- FG Thüringen, 28.02.2024 – 4 K 590/22
- BFH, 14.11.2018 – I R 81/16Buchführungspflicht einer ausländischen ImmobilienkapitalgesellschaftZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 13.11.2025 – 11 V 799/25
- FG Düsseldorf, 20.10.2025 – 14 K 500/25 E,G,U,AO
- FG Hessen, 11.09.2025 – 4 K 1163/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/141#abs-1 (1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Absatz 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/141#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/141#abs-3 (3) Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.