Gesetze / Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
AMWHV§ 3 Qualitätsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Betriebe und Einrichtungen müssen ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem (QM-System) entsprechend Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten betreiben. Das QM-System muss in den Fällen nach Absatz 2 die Gute Herstellungspraxis und in den Fällen nach Absatz 3 die gute fachliche Praxis beinhalten und die aktive Beteiligung der Leitung der Betriebe und Einrichtungen und des Personals der einzelnen betroffenen Bereiche vorsehen. Alle Bereiche, die mit der Erstellung, Pflege und Durchführung des QM-Systems befasst sind, sind angemessen mit kompetentem Personal sowie mit geeigneten und ausreichenden Räumlichkeiten und Ausrüstungen auszustatten. Das QM-System muss vollständig dokumentiert sein und auf seine Funktionstüchtigkeit kontrolliert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis gilt für Arzneimittel, Blutprodukte im Sinne von § 2 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes und andere Blutbestandteile sowie für Produkte menschlicher Herkunft der Teil I des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis gilt für Arzneimittel für neuartige Therapien Teil IV des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis und der Guten Vertriebspraxis gilt für Wirkstoffe der Teil II des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grundsätze und zur Risikobewertung einer angemessenen guten Herstellungspraxis für Hilfsstoffe sind die hierzu von der Europäischen Kommission nach Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG erlassenen Leitlinien zu beachten. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung der Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabore, die ihre Tätigkeiten nach den Standards der guten fachlichen Praxis ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMWHV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 521)
BGBl. 2008 I S. 521
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