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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 521

BGBl. 2008 I S. 521 · 51.542 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 521
                                               Verordnung
                   zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung*)
                                                          Vom 26. März 2008

   Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 1b, des § 54 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 und
des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch
Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1574) geändert wurde, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

                            Artikel 1
  Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach Abschnitt 5 wird folgende Angabe einge-
       fügt:
                             „Abschnitt 5a
                    Sondervorschriften für
              Entnahme- und Gewebeeinrichtungen
                sowie für Gewebespenderlabore
        § 32 Ergänzende allgemeine Anforderungen
        § 33 Feststellung der Spendereignung und für
             die Gewinnung erforderliche Laborunter-
             suchungen

*) Diese Verordnung dient zur Umsetzung der
  – Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und
    Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung,
    Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbe-
    standteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU
    Nr. L 33 S. 30),
  – Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und
    Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Ver-
    arbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von mensch-
    lichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48),

  – Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005
    zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an
    die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle
    und ernster unerwünschter Reaktionen (ABl. EU Nr. L 256 S. 32),

  – Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005
    zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Stan-
    dards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspende-
    einrichtungen (ABl. EU Nr. L 256 S. 41),
  – Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur
    Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die
    Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben
    und Zellen (ABl. EU Nr. L 38 S. 40),

  – Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur
    Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rück-
    verfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und

    unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anfor-
    derungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lage-
    rung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl.
    EU Nr. L 294 S. 32).

     § 34 Gewinnung von Gewebe durch die Ent-
          nahmeeinrichtung
     § 35 Transport zur Be- oder Verarbeitung und
          Entgegennahme in der Gewebeeinrich-
          tung

     § 36 Be- oder Verarbeitung und Lagerung
          durch die Gewebeeinrichtung
     § 37 Prüfung von Gewebe und Gewebezube-
          reitungen
     § 38 Freigabe durch die Gewebeeinrichtung
     § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport
          durch die Gewebeeinrichtung

     § 40 Meldung schwerwiegender unerwünschter
          Reaktionen und schwerwiegender Zwi-
          schenfälle und Rückruf
     § 41 Aufbewahrung der Dokumentation“.
  b) Die bisherigen §§ 32 und 33 werden die §§ 42
     und 43.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Num-
     mer 2a eingefügt:
     „2a. Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Trans-
          plantationsgesetzes in der Fassung der Be-
          kanntmachung vom 4. September 2007
          (BGBl. I S. 2206),“.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

       „(1a) Auf Entnahme- und Gewebeeinrichtun-
     gen sowie Gewebespenderlabore findet Ab-

     schnitt 3 dieser Verordnung keine Anwendung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „vom 1. Juli
     1998 (BGBl. I S. 1752), das zuletzt durch Artikel 1

     des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I
     S. 234) geändert worden ist, und andere Blutbe-

     standteile, sofern das Blut nicht zur Aufbereitung
     oder Vermehrung von autologen Körperzellen im

     Rahmen der Gewebezüchtung zur Gewebege-
     neration entnommen wird“ durch die Wörter „in

     der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Au-
     gust 2007 (BGBl. I S. 2169) und andere Blutbe-
     standteile“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Wirkstoffe“
     ein Komma eingefügt und die Wörter „oder Arz-

     neimittel“ durch die Wörter „Arzneimittel oder
     Gewebe“ ersetzt.

  c) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-

     fasst:
     „10. ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die

          die in § 20c Abs. 1 oder § 72b Abs. 1 des
          Arzneimittelgesetzes aufgeführten Tätigkei-
BGBl. 2008, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
           ten ausübt oder die Gewebe oder Gewe-
           bezubereitungen aus Mitgliedstaaten der
           Europäischen Union oder anderer Vertrags-
           staaten des Abkommens über den Europäi-
           schen Wirtschaftsraum in den oder aus
           dem Geltungsbereich des Arzneimittelge-
           setzes verbringt oder ausführt; sofern die
           Gewebeeinrichtung auch Gewebe gewinnt,
           ist sie auch eine Entnahmeeinrichtung im
           Sinne von Nummer 11; sofern die Gewebe-
           einrichtung auch die für die Gewinnung er-
           forderlichen Laboruntersuchungen durch-
           führt, ist sie auch ein Gewebespenderlabor

           im Sinne von Nummer 13,

      11. ist Entnahmeeinrichtung eine Einrichtung,
          die zur Verwendung bei Menschen be-
          stimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4
          des Transplantationsgesetzes gewinnt, ein-
          schließlich aller Maßnahmen, die dazu be-
          stimmt sind, das Gewebe in einem be- oder
          verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten,
          eindeutig zu identifizieren und zu transpor-
          tieren,“.

  d) In Nummer 12 werden die Wörter „sonstige
     Spende in oder durch Gewebeeinrichtungen“
     durch das Wort „Gewebespende“ ersetzt.
  e) Folgende Nummern 13 bis 19 werden angefügt:
      „13. ist Gewebespenderlabor ein Labor, das die
           für die Gewebegewinnung erforderlichen
           Laboruntersuchungen durchführt,

      14. sind Arbeitsplatzbeschreibungen schrift-
          liche Festlegungen über die spezifischen
          Aufgaben, Zuständigkeiten und Verant-
          wortlichkeiten, die den einzelnen Mitarbei-
          tern oder Mitarbeiterinnen eines Betriebs
          oder einer Einrichtung von ihren jeweiligen
          Leitungen zugewiesen wurden,

      15. ist Standardarbeitsanweisung (SOP) eine
          schriftliche Anweisung zur Beschreibung
          der einzelnen Schritte wiederkehrender Ar-
          beitsgänge (Standardarbeitsverfahren), ein-
          schließlich der zu verwendenden Materia-
          lien und Methoden,

      16. ist Validierung das Erbringen eines doku-
          mentierten Nachweises, der mit hoher
          Sicherheit belegt, dass durch einen spezi-

          fischen Prozess oder ein Standardarbeits-
          verfahren ein Produkt hergestellt wird, das
          den vorher festgelegten Spezifikationen
          und Qualitätsmerkmalen entspricht,
      17. ist Qualifizierung das Erbringen eines doku-
          mentierten Nachweises, der mit hoher
          Sicherheit belegt, dass ein spezifischer
          Ausrüstungsgegenstand oder eine spezi-
          fische Umgebungsbedingung für die Her-
          stellung eines Produktes, das den vorher

          festgelegten Spezifikationen und Qualitäts-

          merkmalen entspricht, geeignet ist,

      18. sind kritische Herstellungs- oder Prüfver-
          fahren Verfahren, die einen signifikanten
          Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit
          der Produkte haben können, und kritische

           Zusatzstoffe Materialien, die einen solchen
           Einfluss haben können,
      19. sind kritische Ausrüstungsgegenstände
          oder Geräte solche, die mit den Produkten
          in Berührung kommen oder einen anderen
          Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit der
          Produkte haben können.“

 4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 2 werden
      jeweils die Wörter „Gute fachliche Praxis“ durch
      die Wörter „gute fachliche Praxis“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf
      Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Ge-
      webespenderlabore, die ihre Tätigkeiten nach
      den Standards der guten fachlichen Praxis aus-
      üben.“

 5. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „und 2b“
    gestrichen.
 6. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Blutstammzellzubereitungen, die nach § 21a
   des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind,
   muss die Herstellungsanweisung den Genehmi-
   gungsunterlagen entsprechen.“
 7. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei Blutstammzellzubereitungen, die nach § 21a
   des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind,
   muss die Prüfanweisung den Genehmigungsunter-
   lagen entsprechen.“

 8. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der mit
      dem Stufenplan beauftragten“ durch die Wörter
      „der oder des Stufenplanbeauftragten“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des Spen-
          ders“ durch die Wörter „der spendenden
          Person“ ersetzt.

      bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 werden nach
          dem Wort „Jahre“ die Wörter „und die ande-
          ren Aufzeichnungen über die Spendenent-
          nahme und die damit verbundenen Maßnah-
          men gemäß § 11 Abs. 1 des Transfusions-
          gesetzes mindestens 15 Jahre“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

8a. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1,
    4, 5 und 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 4
    bis 7“ ersetzt.

8b. In § 25 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
    und 3 bis 5“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3 bis 5“
    ersetzt.
 9. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort

      „beinhalten“ die Wörter „und bei Blutzubereitun-

      gen im Sinne von § 63b Abs. 2 Satz 3 des Arz-
      neimittelgesetzes zur Meldung schwerwiegender
      Zwischenfälle, schwerwiegender unerwünschter
      Reaktionen und zu deren Verdachtsfällen“ einge-
      fügt.
BGBl. 2008, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523
b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
   „erfolgt“ ein Komma und die Wörter „die Labor-
   proben vor der Testung ordnungsgemäß ge-
   lagert werden“ eingefügt.
c) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt:
     „(12) Unbeschadet des § 19 ist der oder die
  Stufenplanbeauftragte dafür verantwortlich,
  dass alle Meldungen über schwerwiegende un-
  erwünschte Reaktionen, die die Qualität und
  Sicherheit der Blutzubereitungen beeinflussen
  oder auf diese zurückgeführt werden können,
  nach schriftlich festgelegtem Verfahren gesam-
  melt, bewertet und der zuständigen Bundes-
  oberbehörde oder der zuständigen Behörde ent-
  sprechend § 63c des Arzneimittelgesetzes ge-
  meldet werden. Satz 1 gilt auch für Verdachts-
  fälle solcher Reaktionen. Dabei muss
  1. die Erstmeldung alle notwendigen Angaben
     enthalten, insbesondere zur Identifizierung
     der Blutspendeeinrichtung, der betroffenen
     spendenden Person und der Spende, zum
     Meldedatum und der Spende, zum Transfu-
     sionsdatum, zur Art der vermuteten Reaktion
     nach Maßgabe von Anhang II der Richtlinie
     2005/61/EG der Kommission vom 30. Sep-
     tember 2005 zur Durchführung der Richtlinie
     2002/98/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates in Bezug auf die Anforderun-
     gen an die Rückverfolgbarkeit und die Mel-
     dung ernster Zwischenfälle und ernster uner-
     wünschter Reaktionen (ABl. EU Nr. L 256
     S. 32); sie muss auch den Grad der Wahr-
     scheinlichkeit für einen Zusammenhang zwi-
     schen Verabreichung der Blutzubereitung und
     der Empfängerreaktion (Zuordnungsstufe) an-
     geben,
  2. die Erstmeldung konkretisiert werden, sobald
     ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen;
     insbesondere ist anzugeben, ob die Erstmel-
     dung und ihre Zuordnungsstufe hinsichtlich
     der Wahrscheinlichkeit für einen Zusammen-
     hang zu bestätigen oder ob und gegebenen-
     falls in welcher Weise eine Änderung der ers-
     ten Einstufung zu vermelden ist; soweit be-
     kannt, ist dabei auch der klinische Verlauf
     beim Empfänger anzugeben. Bei der Zuord-
     nungsstufe soll insbesondere unterschieden
     werden, ob ein Zusammenhang ausgeschlos-
     sen, unwahrscheinlich, möglich, wahrschein-
     lich oder sicher ist oder nicht bewertet wer-
     den kann.
  Die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den
  technischen Spezifikationen und Formaten der
  Meldungen an die zuständige Bundesoberbe-
  hörde, können in einer Bekanntmachung der zu-
  ständigen Bundesoberbehörde geregelt werden.
     (13) Absatz 12 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend
  für schwerwiegende Zwischenfälle:
  1. Die Erstmeldung muss alle notwendigen An-
     gaben enthalten, insbesondere, ob es sich
     um Produktfehler, defekte Ausrüstung oder
     um menschliches Versagen handelt, und ob
     der Fehler bei der Gewinnung, Verarbeitung,
     Testung, Lagerung, dem Transport, dem In-

          verkehrbringen oder einer anderen Tätigkeit
          oder bei Materialien, die bei der Gewinnung,
          Testung oder Verarbeitung eingesetzt wur-
          den, aufgetreten ist.
       2. Die Erstmeldung ist zu konkretisieren, sobald
          ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen.
          Insbesondere ist die Hauptursache zu analy-
          sieren und über getroffene Korrekturmaßnah-
          men zu berichten.“
10. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
                       „Abschnitt 5a

                 Sondervorschriften für
           Entnahme- und Gewebeeinrichtungen
             sowie für Gewebespenderlabore

                           § 32
          Ergänzende allgemeine Anforderungen
      (1) Das QM-System nach § 3 Abs. 1 muss für
    Gewebeeinrichtungen unter Verantwortung der ver-
    antwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittel-
    gesetzes insbesondere
    1. gewährleisten, dass alle Arbeitsabläufe, die die
       Qualität und Sicherheit der Gewebe und Gewe-
       bezubereitungen berühren, sowie die Standard-
       arbeitsverfahren in geeigneten Standardarbeits-
       anweisungen festgelegt, unter kontrollierten Be-
       dingungen durchgeführt und dokumentiert wer-
       den,

    2. sicherstellen, dass die verwendete Ausrüstung,
       die Arbeitsumgebung sowie die Bedingungen
       für die Be- oder Verarbeitung sowie der Lage-
       rung der Gewebe und Gewebezubereitungen
       geeignet sind und regelmäßig kontrolliert wer-
       den,
    3. ausreichende Verfahren zur Aussonderung und
       zum Umgang mit verworfenen Gewebe oder Ge-
       webezubereitungen und zur Abfallentsorgung
       beinhalten,
    4. ausreichende Verfahren zur Rückverfolgbarkeit
       sowie zur unverzüglichen Meldung schwerwie-
       gender Zwischenfälle, schwerwiegender uner-
       wünschter Reaktionen und zu deren Verdachts-
       fällen beinhalten,
    5. sicherstellen, dass verwendungsfähige Gewebe
       und Gewebezubereitungen oder für deren
       Sicherheit oder das Rückverfolgungsverfahren
       relevante Unterlagen von einer Einrichtung, die
       ihre Tätigkeit beendet, an andere Einrichtungen,
       die über eine Erlaubnis im Sinne von § 20c des
       Arzneimittelgesetzes verfügen, übergeben wer-
       den und
    6. regelmäßig im Hinblick auf kontinuierliche und
       systematische Verbesserungen überprüft und er-
       forderlichenfalls angepasst werden.
    Wenn Gewebe oder Gewebezubereitungen aus Ein-
    richtungen in Ländern bezogen werden, die nicht
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-
    dere Vertragsstaaten über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum sind, muss sich die verantwortliche
    Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes rück-
    versichern, dass diese Einrichtungen über ein Qua-
    litätssystem verfügen, das nach Standards einge-
BGBl. 2008, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524
  richtet ist, die den von der Europäischen Gemein-
  schaft festgelegten Standards zumindest gleich-
  wertig sind. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1
  müssen Entnahmeeinrichtungen und Gewebespen-
  derlabore über ein an ihre Tätigkeiten angepasstes
  System der Qualitätssicherung nach den Grund-
  sätzen der guten fachlichen Praxis verfügen. Damit

  muss insbesondere die Einhaltung der unter den

  Nummern 1, 3 und 4 aufgeführten Anforderungen

  gewährleistet werden.

     (2) Der Vertrag nach § 9 Abs. 1 einer Gewebeein-
  richtung mit der Entnahmeeinrichtung muss insbe-
  sondere Einzelheiten über die Spenderauswahl-
  kriterien und die Gewebeentnahme und mit dem
  Gewebespenderlabor und, soweit verwendet, an-
  deren Laboren, die durchzuführenden Laborunter-
  suchungen und Prüfungen sowie die erforderliche
  Dokumentation nach dieser Verordnung und nach
  § 3 oder § 6 der TPG-Gewebeverordnung beinhal-
  ten. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren zur
  unverzüglichen Meldung über Verdachtsfälle
  schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und
  schwerwiegender Zwischenfälle. Die Verträge sind
  in der be- oder verarbeitenden Gewebeeinrichtung
  in einer vollständigen Liste zu führen und auf Ver-
  langen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    (3) Unbeschadet des § 10 muss durch das
  Dokumentationssystem einer Gewebeeinrichtung
  mindestens sichergestellt werden, dass

  1. die sichere Identifizierung jeder Spende und
     jedes daraus hervorgegangenen Gewebes oder
     jeder daraus hervorgegangenen Gewebezube-
     reitung in jeder Verarbeitungsphase möglich ist
     und alle Schritte nachvollziehbar sind,
  2. für jede kritische Tätigkeit die entsprechenden
     Materialien und Ausrüstungen sowie das aus-
     führende Personal identifiziert werden können,

  3. die Gewebe oder Gewebezubereitungen nur
     dann für die Be- oder Verarbeitung weiterge-
     geben oder zum Inverkehrbringen freigegeben
     werden, wenn sie allen Anforderungen in den je-
     weiligen Spezifikationen entsprochen haben,

  4. die Aufzeichnungen zuverlässig sind und nur

     Unterlagen Verwendung finden, die von dafür

     autorisierten Personen genehmigt wurden, und

     die versehentliche Verwendung überholter Fas-

     sungen eines Dokuments durch geeignete Maß-

     nahmen verhindert wird.

  Das Dokumentationssystem muss von der verant-
  wortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelge-
  setzes regelmäßig auf Aktualität und Effizienz über-

  prüft werden.

     (4) Die Selbstinspektionen nach § 11 Abs. 1 sind
  in Gewebeeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre
  von dafür geschulten und kompetenten Personen
  durchzuführen, § 11 Abs. 2 findet keine Anwen-
  dung.

                          § 33

       Feststellung der Spendereignung und für die
      Gewinnung erforderliche Laboruntersuchungen
    (1) Die Feststellung der Spendereignung in der
  Entnahmeeinrichtung und die für die Gewinnung er-

forderlichen Laboruntersuchungen in dem Gewebe-
spenderlabor sind nach vorher erstellten Standard-
arbeitsanweisungen in Übereinstimmung mit der
guten fachlichen Praxis durchzuführen. Dabei sind
insbesondere die Anforderungen nach den §§ 3
bis 6 der TPG-Gewebeverordnung zu beachten.

   (2) Die Standardarbeitsanweisungen nach Ab-

satz 1 müssen bei Gewebezubereitungen, die nach

§ 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden,

den Genehmigungsunterlagen entsprechen.

   (3) Die für die Laboruntersuchungen angewand-
ten Verfahren sind nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik zu validieren. Kritische Prüfver-
fahren müssen regelmäßig dahingehend bewertet
werden, ob sie noch valide sind und erforderlichen-
falls revalidiert werden. Die Qualität der in Satz 2
genannten Prüfverfahren ist durch regelmäßige Teil-
nahme an einem formalen Leistungstestsystem zu
überprüfen. Für die Laboruntersuchung dürfen nur
Reagenzien und andere Materialien von betriebsin-
tern akzeptierten Lieferanten verwendet werden.
Die Laborreagenzien müssen für ihre Zwecke ge-
eignet sein und vor ihrer Verwendung von einer da-
für qualifizierten Person freigegeben werden.
   (4) Die Laboruntersuchungen sind gemäß den
Standardarbeitsanweisungen nach Absatz 1
(Prüfanweisung) durchzuführen und vollständig zu
protokollieren (Prüfprotokoll). Die für die Laborer-
gebnisse im Gewebespenderlabor verantwortliche
Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unter-
schrift zu bestätigen, dass die Laboruntersuchun-
gen entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt
worden sind und die Prüfergebnisse richtig sind.

                       § 34

               Gewinnung von
     Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung

   (1) § 4 findet für Entnahmeeinrichtungen keine
Anwendung. Das Personal, das das Gewebe ent-
nimmt, muss vor der Ausführung dieser Tätigkeit
erfolgreich eine Schulung nach vorgegebenem Pro-
gramm absolviert haben, an dessen Erstellung ein

klinisches Team, welches sich auf die zu entneh-

menden Gewebe spezialisiert hat und im Falle des

§ 20b Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes auch die je-

weilige be- oder verarbeitende Gewebeeinrichtung

oder der Inhaber einer Erlaubnis nach § 13 des Arz-

neimittelgesetzes beteiligt war. Die Schulung muss
auch den Umgang mit den Medizinprodukten für
die Gewebeentnahme beinhalten.

    (2) Die §§ 5 und 6 finden für Entnahmeeinrich-

tungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Be-
triebsräume und Ausrüstungen sowie die Hygiene-
maßnahmen geeignet sein müssen, die Eigenschaf-
ten des Gewebes zu schützen, die für seine Ver-
wendung erforderlich sind und das Risiko einer mi-
krobiellen Verunreinigung während der Entnahme
minimieren:

1. Für die Gewebeentnahme sind sterile Medizin-
   produkte zu verwenden. Soweit Medizinpro-
   dukte erneut angewendet werden, muss deren
   Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 der Medizinpro-
   dukte-Betreiberverordnung erfolgt sein.
BGBl. 2008, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525
2. Die Entnahme bei lebenden Spendern muss in
   einer Umgebung erfolgen, die dem Ausmaß
   und dem Gefährdungsgrad der Eingriffe ange-
   passt ist. Die Räume gelten grundsätzlich als ge-
   eignet, wenn diese für eine vergleichbare medizi-
   nische Behandlung unter Einhaltung der dort
   üblichen Anforderungen einschließlich der
   Hygienemaßnahmen eingesetzt werden.
3. Die Spendeentnahme bei verstorbenen Spen-
   dern soll in sauberen Räumen erfolgen, in denen
   der Entnahmebereich mit sterilen Tüchern abge-
   deckt wird.
4. Sofern die Gewebeentnahme durch von der Ent-
   nahmeeinrichtung entsandtes Personal (mobile
   Teams) außerhalb der von der Erlaubnis nach
   § 20b des Arzneimittelgesetzes erfassten Räume
   erfolgen muss und die Möglichkeit der Ent-
   nahme durch mobile Teams grundsätzlich in der

   Erlaubnis vorgesehen ist, finden die Nummern 1
   und 3 entsprechende Anwendung.

   (3) Die Gewebeentnahme einschließlich aller
Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe
in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu
erhalten, zu kennzeichnen und zu transportieren, ist
nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung
(Entnahmeanweisung) unter Beachtung der Anfor-
derungen des § 2 der TPG-Gewebeverordnung
und in Übereinstimmung mit der guten fachlichen
Praxis durchzuführen.
   (4) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a
des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss
die Entnahmeanweisung nach Absatz 3 den Ge-
nehmigungsunterlagen entsprechen.
  (5) Die Entnahmeanweisung nach Absatz 3 muss
mindestens folgende Regelungen enthalten:

1. zur Überprüfung der Identität und Feststellung
   der Spendereignung,
2. zur Entnahme der Spenden und der Proben für
   die Laboruntersuchung sowie zum Umgang mit
   dem entnommenen Material, einschließlich
  a) der einzusetzenden Ausrüstung,
  b) des Verfahrens zur Entnahme und zur Verhin-
     derung einer bakteriellen oder sonstigen Kon-
     tamination bei der Entnahme, sowie erforder-
     lichenfalls weiterer Maßnahmen zur Minimie-
     rung von Kontaminationen der Gewebe,

  c) zur Angabe des Entnahmeortes, soweit die-

     ser außerhalb der von der Erlaubnis erfassten

     Räume liegt, und dort erforderlichenfalls ein-
     zuhaltender Bedingungen, sowie bei verstor-
     benen Spendern zur Dokumentation des Zeit-
     raums zwischen Eintritt des Todes und der
     Entnahme der Spende,
3. zu Anforderungen an die Spenden- und Proben-
   behältnisse sowie an die verwendeten Aufbe-
   wahrungs- und Transportlösungen und anderen
   Produkte und Materialien, die mit den Spenden
   in Berührung kommen und Auswirkungen auf
   ihre Qualität und Sicherheit haben können,
4. zur Kennzeichnung der Spenden und der Proben
   nach Absatz 6,

5. zu Bedingungen einer Zwischenlagerung der
   Spenden oder der Proben bis zu ihrem Transport
   zur Be- oder Verarbeitung oder zur Laborunter-
   suchung, die geeignet ist, deren Merkmale und
   biologischen Funktionen zu erhalten.
Das Entnahmeverfahren muss der spendenden Per-
son und der Art der Spende angemessen sein, die
für ihre Verwendung erforderlichen Eigenschaften
der Gewebe bewahren sowie das Risiko einer mi-
krobiellen Verunreinigung der Spende minimieren.
  (6) Die Gewebespenden sind zum Zeitpunkt ihrer
Entnahme mindestens mit folgenden Angaben zu
versehen:
1. Art der Spende und Spenderidentität oder, so-
   weit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrich-
   tung für die spendende Person vergebene Zu-
   ordnungsnummer,

2. Tag und, sofern möglich, Uhrzeit der Entnahme,

3. Warnung vor einem möglichen Gefährdungspo-
   tenzial,

4. sofern vorhanden, Art der verwendeten Zusätze,
5. bei autologen Spenden der Hinweis „Nur zur au-
   tologen Verwendung“ und bei gerichteten Spen-
   den die Angaben zum Empfänger.
Sofern die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 nicht
auf dem Behältnis gemacht werden können, sind
sie in einem Begleitdokument aufzuführen, das
dem Behältnis beigefügt wird. Aus der Kennzeich-
nung der Proben für die Laboruntersuchung müs-
sen insbesondere die Zuordnung zur spendenden
Person zweifelsfrei möglich sein und Angaben über
Ort und Zeit der Probenahme hervorgehen.
   (7) Die Gewebeentnahme und die Probenahme
sind gemäß der Entnahmeanweisung nach Absatz 3
durchzuführen und unbeschadet der ärztlichen Do-
kumentationspflichten nach § 8d Abs. 2 des Trans-
plantationsgesetzes vollständig aufzuzeichnen
(Entnahmebericht). Der Entnahmebericht muss
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Gewebeeinrichtung, die
   das Gewebe erhalten soll;
2. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname,
   Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und bei
   lebenden Spendern Anschrift oder, soweit zuer-
   kannt, die von der Entnahmeeinrichtung für den
   Gewebespender vergebene Zuordnungsnum-
   mer;

3. Beschreibung und Kennzeichnungscode des

   entnommenen Gewebes;

4. Familienname, Vorname und Anschrift des für
   die Entnahme verantwortlichen Arztes;
5. Tag, Uhrzeit und Ort der Entnahme sowie die Art
   und Weise der Entnahme und einer eventuellen
   Zwischenlagerung;
6. bei verstorbenen Spendern Zeitpunkt des Todes,
   Beschreibung der Bedingungen, unter denen die
   Leiche aufbewahrt wird; sofern eine Kühlung
   durchgeführt wird, Zeitpunkt des Beginns und
   des Endes der Kühlung;
7. Identifizierung/Chargennummer der verwende-
   ten Aufbewahrungs- und Transportlösungen.
BGBl. 2008, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
  Alle Abweichungen im Prozess und von der Fest-
  legung der Spezifikation sind zu dokumentieren
  und gründlich zu untersuchen. Gegebenenfalls
  während der Entnahme aufgetretene Zwischenfälle
  sind einschließlich der daraufhin erfolgten Unter-
  suchungen ebenfalls zu dokumentieren. Die für die
  Entnahme verantwortliche Person hat im Entnah-
  mebericht mit Datum und Unterschrift zu bestäti-
  gen, dass die Entnahme entsprechend der Entnah-
  meanweisung durchgeführt worden ist und die Ge-
  webe für die Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung,
  Konservierung oder Aufbewahrung im Sinne des
  § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Transplantationsgeset-
  zes freigegeben sind. Der Entnahmebericht ist der
  Gewebeeinrichtung, die das entnommene Gewebe
  be- oder verarbeitet, zu übermitteln. Die Anforde-
  rungen an die Spenderakte gemäß § 5 der TPG-Ge-
  webeverordnung bleiben unberührt.

                         § 35
           Transport zur Be- oder Verarbeitung
      und Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung

     (1) Der Transport ist nach vorher erstellter
  Standardarbeitsanweisung durchzuführen. Das Ver-
  fahren muss der Spende angemessen sein und die
  Eigenschaften der Gewebe schützen, die für ihre
  Verwendung erforderlich sind, sowie das Risiko
  einer mikrobiellen Verunreinigung der Spende mini-
  mieren. Es muss die Art des Transportbehältnisses
  und dessen Kennzeichnung nach Absatz 2, die Mit-
  gabe eventueller Proben sowie des Entnahmebe-
  richts nach § 34 Abs. 7 an die be- oder verarbei-
  tende Gewebeeinrichtung festlegen.
     (2) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 sind die Behält-
  nisse für den Transport des Gewebes zur Be- oder
  Verarbeitung mindestens mit folgenden Angaben zu
  versehen:

  1. „Vorsicht“ und „Gewebe und Zellen“,
  2. Anschriften und Telefonnummern der Entnahme-
     einrichtung und der Gewebeeinrichtung, die die
     Gewebe oder Gewebezubereitungen zur Be-
     oder Verarbeitung erhalten soll, sowie die Na-
     men der jeweiligen Ansprechpartner,
  3. Datum und Uhrzeit des Transportbeginns,
     relevante Transport- und Lagerungsbedingun-
     gen,
  4. Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise für die
     Handhabung und die Verwendung.
     (3) Die Entgegennahme in der Gewebeeinrich-
  tung zur Be- oder Verarbeitung der Gewebe
  einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Pro-
  ben aus den Entnahmeeinrichtungen ist nach vor-
  her erstellter Standardarbeitsanweisung durchzu-
  führen. Das Verfahren muss insbesondere die Über-
  prüfung der
  1. Unversehrtheit der Verpackung,
  2. Kennzeichnung,

  3. Einhaltung der Transportbedingungen sowie
  4. der mitgelieferten Dokumentation und, soweit
     zutreffend, mitgelieferter Proben
  erfassen. Die Gewebe sind in Quarantäne zu halten,
  bis über ihre Verwendungsfähigkeit entschieden

worden ist. Soweit sie den Anforderungen nicht
entsprechen, sind sie zu verwerfen. Die Annahme
oder Ablehnung entgegengenommener Gewebe
ist zu dokumentieren.

                        § 36
              Be- oder Verarbeitung
    und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung

   (1) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 muss das Per-
sonal unter Verantwortung der verantwortlichen
Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes über
den rechtlichen und ethischen Zusammenhang sei-
ner Tätigkeit unterrichtet werden. Abweichend von
§ 4 Abs. 2 Satz 1 sind Arbeitsplatzbeschreibungen
für das gesamte Personal vorzuhalten.
   (2) Die Betriebsräume und Ausrüstungen nach
§ 5 und die Hygienemaßnahmen nach § 6 müssen
geeignet sein, die Eigenschaften des Gewebes zu
schützen, die für seine Verwendung erforderlich
sind und das Risiko einer mikrobiellen Verunreini-
gung während der Be- oder Verarbeitung minimie-
ren:

1. Soweit die Gewebe während ihrer Be- oder Ver-
   arbeitung der Umgebung ausgesetzt werden,
   muss dies in einer Umgebung mit festgelegter
   Luftqualität und Sauberkeit erfolgen. Die Wirk-
   samkeit dieser Maßnahmen ist zu validieren
   und zu überwachen.
2. Sofern die Gewebe nach Nummer 1 keinem In-
   aktivierungs- oder Sterilisationsverfahren unter-
   zogen werden, ist während der Be- oder Ver-
   arbeitung ein Luftreinheitsgrad für Keimzahl
   und Partikelzahl entsprechend Klasse A der De-
   finition des EG-GMP Leitfadens, Anhang 1 (Be-
   kanntmachung vom 12. März 2008, BAnz.
   S. 1217), mit einer für die Be- oder Verarbeitung
   des Gewebes geeigneten Hintergrundumge-
   bung, die in Bezug auf Partikel- und Keimzahl
   mindestens der Klasse D des Anhangs 1 des
   Leitfadens entspricht, erforderlich. Von den An-
   forderungen an die Umgebung kann abgewichen
   werden, wenn
   a) ein validiertes Verfahren zur Inaktivierung der
      Keime oder zur Endsterilisation angewendet
      wird oder
   b) nachgewiesen wird, dass die Exposition ge-
      genüber einer Umgebung der Klasse A
      schädliche Auswirkungen auf die erforder-
      lichen Eigenschaften der Gewebe hat, oder
   c) nachgewiesen wird, dass mit der Art und
      Weise der Verwendung der Gewebe beim
      Empfänger oder bei der Empfängerin ein er-
      heblich geringeres Risiko der Übertragung
      einer bakteriellen oder Pilzinfektion auf den
      Empfänger oder die Empfängerin einhergeht
      als bei der Gewebetransplantation, oder
   d) es technisch nicht möglich ist, das erforder-
      liche Verfahren in einer Umgebung der
      Klasse A durchzuführen.
Es ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass
mit der gewählten Umgebung die erforderliche
Qualität und Sicherheit des Gewebes oder der Ge-
webezubereitung erreicht wird, mindestens unter
BGBl. 2008, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
Berücksichtigung des Bestimmungszwecks, der Art
der Verwendung und des Immunstatus des Emp-
fängers oder der Empfängerin.

   (3) Alle kritischen Ausrüstungen und Geräte sind
nach vorher erstellten Standardarbeitsanweisun-
gen, die auch Maßnahmen bei eventuellen Fehl-
funktionen festlegen, zu qualifizieren sowie regel-
mäßigen Inspektionen zu unterziehen. Sie sind
nach den Anweisungen des Herstellers vorbeugend
zu warten. Ausrüstungen mit einer kritischen Mess-
funktion sind zu kalibrieren. Neue und reparierte
Ausrüstungen sind bei der Installation zu testen
und vor Gebrauch freizugeben. Die durchgeführten
Tätigkeiten sind zu dokumentieren.
  (4) Die Be- oder Verarbeitung, einschließlich
eventueller Inaktivierungsmaßnahmen sowie der
Kennzeichnung und Verpackung, ist nach einer vor-
her erstellten Standardarbeitsanweisung (Be- oder
Verarbeitungsanweisung), die auch kritische Zu-
satzstoffe festlegt, in Übereinstimmung mit der
guten fachlichen Praxis durchzuführen.
   (5) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a
des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss
die Be- oder Verarbeitungsanweisung nach Ab-
satz 4 den Genehmigungsunterlagen entsprechen.

   (6) Die Be- oder Verarbeitungsverfahren sind re-
gelmäßig zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie
weiterhin die angestrebten Ergebnisse erzielen. Kri-
tische Be- oder Verarbeitungsverfahren einschließ-
lich eventueller Inaktivierungsmaßnahmen sind
nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und
Technik zu validieren und dürfen die Gewebe oder
Gewebezubereitungen nicht klinisch unwirksam
oder schädlich für die Empfänger werden lassen.

   (7) Während aller Be- oder Verarbeitungsstufen

muss aus der Kennzeichnung die Identifizierung

und der jeweilige Status des Gewebes oder der Ge-

webezubereitung sowie die Rückverfolgbarkeit zur

spendenden Person hervorgehen, soweit dies nicht

durch andere Maßnahmen sichergestellt wird. So-

fern es sich um eine autologe oder gerichtete Ge-

webezubereitung handelt, ist auch dies anzugeben.

Gewebe oder Gewebezubereitungen von spenden-
den Personen, die auf Infektionen positiv getestet
wurden oder deren Laboruntersuchungsergebnisse
noch nicht verfügbar sind, sind entsprechend zu
kennzeichnen.
   (8) Unbeschadet der Anforderungen des § 10

Abs. 8 Satz 5 und 6 des Arzneimittelgesetzes müs-

sen Gewebe und Gewebezubereitungen vor ihrem

Inverkehrbringen mit folgenden Angaben und Infor-

mationen auf dem äußeren Behältnis und, soweit

verwendet, auf den äußeren Umhüllungen oder in
einem Begleitdokument versehen werden:
1. Beschreibung und, soweit erforderlich, Maße
   des Gewebes, Morphologie und funktionelle Da-
   ten,
2. Ergebnisse der für die Gewinnung erforderlichen
   Laboruntersuchungen,
3. Datum der Abgabe,

4. Lagerungsempfehlungen,
5. Anleitung zum Öffnen des Behälters, der Verpa-
   ckung und, soweit erforderlich, zur Handhabung,

6. Verfalldatum nach Öffnung oder nach der vorge-
   gebenen Handhabung,

7. soweit zutreffend, Vorliegen potenziell schädli-
   cher Rückstände.

Darüber hinaus ist für die Empfänger der Gewebe
oder Gewebezubereitungen eine Anleitung zur Mel-
dung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
oder schwerwiegender Zwischenfälle entsprechend
§ 40 beizufügen.
   (9) Die Be- oder Verarbeitung ist gemäß der An-
weisung nach Absatz 4 durchzuführen und voll-
ständig zu protokollieren (Be- oder Verarbeitungs-
protokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von
der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumen-
tieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Be-
oder Verarbeitung verantwortliche Person hat im
Protokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen,
dass die Be- oder Verarbeitung entsprechend der
Anweisung durchgeführt worden ist. Das Be- oder
Verarbeitungsprotokoll muss eine vollständige
Rückverfolgbarkeit zwischen spendender Person
und Spende sowie daraus gewonnener Zwischen-
und Endprodukte einschließlich der dafür einge-
setzten Materialien und deren Chargenbezeichnun-
gen sowie der jeweiligen Testergebnisse sicherstel-
len, soweit diese Auswirkungen auf die Qualität und
Sicherheit der Gewebe oder Gewebezubereitungen
haben.

   (10) Unbeschadet des § 7 muss die Lagerung
nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung
unter kontrollierten Bedingungen erfolgen und ge-
eignet sein, die Qualität der Gewebe und Gewebe-
zubereitungen aufrechtzuerhalten. Für jede Art der
Lagerbedingungen ist die Höchstlagerdauer festzu-

legen. Vor der Freigabe nach § 38 sind die Gewebe

und Gewebezubereitungen verwaltungsmäßig oder

physisch in Quarantäne und von freigegebenen Ge-

weben und Gewebezubereitungen getrennt zu la-

gern. Sofern Gewebe oder Gewebezubereitungen

verworfen wurden, sind diese gesondert zu lagern,

um Verwechslungen und Kreuzkontaminationen zu

vermeiden.

                       § 37
                 Prüfung von
        Gewebe und Gewebezubereitungen

   (1) Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten

Spezifikation ist nach vorher erstellter Standardar-

beitsanweisung (Prüfanweisung) in Übereinstim-

mung mit der guten fachlichen Praxis durchzufüh-

ren. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

   (2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a
des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss
die Prüfanweisung den Unterlagen über die Geneh-
migung entsprechen.
   (3) Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung
nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu
protokollieren. Alle Abweichungen im Prozess und
von den Festlegungen der Spezifikation sind zu do-
kumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für
die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüfpro-
tokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen,
BGBl. 2008, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
  dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung
  durchgeführt worden ist und die Ergebnisse richtig
  sind.

                         § 38
                       Freigabe
             durch die Gewebeeinrichtung
     (1) Die Freigabe von Gewebe oder Gewebezube-
  reitungen darf nur von der verantwortlichen Person
  nach § 20c des Arzneimittelgesetzes und nur nach
  von ihr vorher genehmigter Standardarbeitsanwei-
  sung vorgenommen werden. Das Verfahren muss
  die versehentliche Freigabe der Gewebe oder Ge-
  webezubereitungen verhindern, wenn die Voraus-
  setzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.
     (2) Die Freigabe darf nur erfolgen, wenn die
  Überprüfung aller dafür erforderlichen Unterlagen
  die Übereinstimmung der Gewebe oder Gewebezu-
  bereitungen mit ihren Spezifikationen, einschließ-
  lich der Endverpackung, bestätigt hat und bei Ge-
  webezubereitungen, die der Genehmigungspflicht
  nach § 21a des Arzneimittelgesetzes unterliegen,
  die Übereinstimmung mit den Genehmigungsunter-
  lagen vorliegt.
    (3) Die verantwortliche Person nach § 20c des
  Arzneimittelgesetzes kann sich nur von Personen
  vertreten lassen, die über die Sachkenntnis nach
  § 20c Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes verfügen.
  Aus den Aufzeichnungen muss klar hervorgehen,
  wer die Freigabe durchgeführt hat.

      (4) Die verantwortliche Person nach § 20c des
  Arzneimittelgesetzes muss eine Risikobewertung
  für solche Gewebe und Gewebezubereitungen vor-
  nehmen, die nach ihrer Freigabe noch nicht ausge-
  liefert wurden und deren Verfalldatum noch nicht
  abgelaufen ist, wenn nachträgliche Erkenntnisse
  zu einer Änderung der Gewinnungs-, Be- oder Ver-
  arbeitungs- oder der Testverfahren oder der Spen-
  derauswahlkriterien oder der Laboruntersuchungs-
  verfahren mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung
  geführt haben. Die Gewebe und Gewebezuberei-
  tungen dürfen nur nach positivem Abschluss der
  Risikobewertung und schriftlicher Bestätigung der
  Freigabe ausgeliefert werden. Die Risikobewertung
  ist zu dokumentieren. Bereits ausgelieferte Gewebe
  und Gewebezubereitungen dürfen nur wieder in den
  Bestand zurückgenommen werden, wenn sie nach
  schriftlich festgelegtem Verfahren beurteilt und als
  übereinstimmend mit der Spezifikation eingestuft
  wurden.

                         § 39

               Inverkehrbringen, Einfuhr
      und Transport durch die Gewebeeinrichtung
    (1) Gewebe und Gewebezubereitungen dürfen
  nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie ge-
  mäß § 38 freigegeben wurden.
     (2) Bei einem Verbringen der Gewebezubereitun-
  gen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
  Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes
  muss sich die verantwortliche Person nach § 20c

des Arzneimittelgesetzes vor der Freigabe nach
§ 38 insbesondere rückversichern, dass die Voraus-
setzungen nach § 21a Abs. 9 des Arzneimittelge-
setzes erfüllt sind.
   (3) Bei einer Einfuhr von Gewebe oder Gewebe-
zubereitungen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder andere Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, muss sich die verantwortli-
che Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes
vor der Freigabe nach § 38 insbesondere rückver-
sichern, dass die Voraussetzungen nach § 72b
Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
   (4) Der Transport ist nach vorher festgelegter
Standardarbeitsanweisung durchzuführen. Das Ver-
fahren muss dem Gewebe oder der Gewebezube-
reitung angemessen sein und die Eigenschaften
des Gewebes oder der Gewebezubereitung schüt-
zen, die für ihre Verwendung erforderlich sind sowie
das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung des
Gewebes oder der Gewebezubereitung minimieren.
  (5) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 sind die Trans-
portbehältnisse mindestens mit folgenden Angaben
zu versehen:
1. „Vorsicht“ und „Gewebe und Zellen“,

2. Kennung der Gewebeeinrichtung, die die Ge-
   webe oder Gewebezubereitungen be- oder ver-
   arbeitet hat, sowie der Einrichtung, die die Ge-
   webe oder Gewebezubereitungen erhalten soll,
   einschließlich ihrer Anschriften und Telefonnum-
   mern, sowie

3. relevante Transport- und Lagerungsbedingun-
   gen sowie erforderlichenfalls weitere Vorsichts-
   maßnahmen und Hinweise für die Handhabung.

                       § 40
                   Meldung
   schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
 und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf

   (1) Unbeschadet des § 13c des Transplantati-
onsgesetzes ist in Entnahmeeinrichtungen im Sinne
des § 20b Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes die dort
in Satz 3 Nr. 1 genannte Person verantwortlich,
dass die betroffenen Gewebeeinrichtungen nach
vorher erstellter Standardarbeitsanweisung über
alle bekannt gewordenen schwerwiegenden uner-
wünschten Reaktionen im Sinne von § 63c Abs. 7
des Arzneimittelgesetzes und entsprechende Ver-
dachtsfälle, die die Qualität und Sicherheit der Ge-
webe oder Gewebezubereitungen beeinflussen
oder auf diese zurückgeführt werden können, un-
verzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entnahmeein-
richtungen und für Gewebespenderlabore im Falle
von schwerwiegenden Zwischenfällen im Sinne von
§ 63c Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes und entspre-
chenden Verdachtsfällen, die im Zusammenhang
mit der Gewinnung oder den für die Gewinnung er-
forderlichen Laboruntersuchungen aufgetreten
sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
   (3) In Gewebeeinrichtungen ist die verantwort-
liche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes
dafür verantwortlich, dass alle bekannt gewordenen
Meldungen über schwerwiegende unerwünschte
Reaktionen nach Absatz 1 nach vorher erstellter
Standardarbeitsanweisung gesammelt und bewer-
tet werden. Die Meldungen sind der zuständigen
Bundesoberbehörde oder der zuständigen Behörde
entsprechend § 63c Abs. 2 oder Abs. 3 des Arznei-
mittelgesetzes unverzüglich zu übermitteln. Satz 1
gilt auch für Verdachtsfälle solcher Reaktionen.
Dabei muss

1. die Erstmeldung alle notwendigen Angaben ent-
   halten, insbesondere zur Identifizierung der Ent-
   nahme- und der Gewebeeinrichtung, des Gewe-
   bespenderlabors, der betroffenen spendenden
   Person und der Spende, zum Meldedatum sowie
   zum Datum der Spendengewinnung und der ver-
   muteten Reaktion, zur Art der an der vermuteten
   Reaktion beteiligten Gewebe oder Gewebezube-
   reitung und der vermuteten Reaktion sowie den
   Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Zusam-
   menhang zwischen Verabreichung des Gewebes
   oder der Gewebezubereitung und der Empfän-
   gerreaktion,
2. die Erstmeldung konkretisiert werden, sobald
   ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen; ins-
   besondere ist anzugeben, ob die Erstmeldung
   zu bestätigen oder ob und gegebenenfalls in
   welcher Weise eine Änderung der ersten Einstu-
   fung zu vermelden ist; soweit bekannt, sind da-
   bei auch der klinische Verlauf beim Empfänger
   oder bei der Empfängerin und eventuelle weitere
   Schlussfolgerungen anzugeben, einschließlich
   eventueller Korrekturmaßnahmen und Maßnah-
   men, die in Bezug auf andere betroffene, zur Ver-
   wendung beim Menschen ausgelieferte Gewebe

   und Gewebezubereitungen ergriffen wurden.

  (4) Absatz 3 Satz 1 bis 3 findet auf schwerwie-
gende Zwischenfälle im Sinne von § 63c Abs. 6 des
Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung.
Dabei muss:
1. die Erstmeldung alle notwendigen Angaben ent-
   halten, insbesondere zur Identifizierung der Ent-
   nahme- und der Gewebeeinrichtung, des Gewe-
   bespenderlabors, der betroffenen Spende, zum
   Meldedatum und zum Datum des schwerwie-
   genden Zwischenfalls, ob es sich um Defekte
   bei dem Gewebe oder der Gewebezubereitung,
   defekte Ausrüstung oder um menschliches Ver-
   sagen handelt, und ob der Fehler bei der Gewin-
   nung, der für die Gewinnung erforderlichen La-
   boruntersuchung, dem Transport zur be- oder
   verarbeitenden Gewebeeinrichtung, der Be-
   oder Verarbeitung, der Testung, der Freigabe,
   der Lagerung, dem Transport, dem Inverkehr-
   bringen oder einer anderen Tätigkeit aufgetreten
   ist,

2. die Erstmeldung konkretisiert werden, sobald
   ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen. Ins-
   besondere ist die Hauptursache zu analysieren
   und über getroffene Korrekturmaßnahmen zu
   berichten.

   (5) Die verantwortliche Person nach § 20c des
Arzneimittelgesetzes ist dafür verantwortlich, dass
Gewebe und Gewebezubereitungen, die von Mel-
dungen nach den Absätzen 1 bis 4 betroffen sind
oder betroffen sein könnten, identifiziert, ausgeson-
dert und zurückgerufen werden können. Sie hat
nach schriftlich festgelegtem Verfahren die Not-
wendigkeit eines Rückrufs zu bewerten und die nö-
tigen Maßnahmen innerhalb vorher festgelegter
Zeiträume zu koordinieren sowie die zuständige
Behörde über jeden Rückruf unverzüglich zu unter-
richten und dabei auch mitzuteilen, an welche Ein-
richtungen die Gewebe oder Gewebezubereitungen
ausgeliefert wurden und welche Maßnahmen sie in
Bezug auf andere möglicherweise betroffene Ge-
webe und Gewebezubereitungen ergriffen hat. Die
Wirksamkeit der Verfahren ist regelmäßig zu über-
prüfen.

  (6) Die näheren Einzelheiten, insbesondere zu
den technischen Spezifikationen und Formaten
der Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 an die
zuständige Bundesoberbehörde, können in einer
Bekanntmachung der zuständigen Bundesoberbe-
hörde geregelt werden.
   (7) Über den Inhalt der Meldungen, die Art der
Überprüfung und die dabei gewonnenen Erkennt-
nisse, das Ergebnis der Bewertung, die koordinier-
ten Maßnahmen und die Benachrichtigungen sowie
den Umgang mit zurückgegebenen Gewebe oder
Gewebezubereitungen hat die verantwortliche Per-
son nach § 20c des Arzneimittelgesetzes Aufzeich-
nungen zu führen. Satz 1 gilt für die Personen nach
§ 20b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes
entsprechend.

                        § 41

        Aufbewahrung der Dokumentation

   (1) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
über die Gewinnung, Laboruntersuchung, Be- oder
Verarbeitung, Prüfung, Freigabe, Lagerung, das
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich
des Arzneimittelgesetzes, die Einfuhr oder die Aus-
fuhr, das Inverkehrbringen einschließlich der Auslie-
ferung und der endgültigen Bestimmung des Ge-
webes oder der Gewebezubereitung sowie von Auf-
zeichnungen der verantwortlichen Person nach
§ 20c des Arzneimittelgesetzes findet § 15 des
Transplantationsgesetzes Anwendung.
   (2) Die Aufbewahrung muss unbeschadet des
§ 14 des Transplantationsgesetzes in einem geeig-
neten Bereich der von der Genehmigung nach
§ 20b oder § 20c des Arzneimittelgesetzes erfass-
ten Räume erfolgen. Die Zugriffsberechtigung zu
den Aufzeichnungen nach Absatz 1 ist durch geeig-
nete Maßnahmen auf dazu befugte Personen ein-
zuschränken.

   (3) Für den Fall einer Schließung der Entnahme-
oder Gewebeeinrichtungen oder der Gewebespen-
derlabore, in denen die Aufbewahrung der Doku-
mentation nach Absatz 1 erfolgt, hat der pharma-
zeutische Unternehmer Vorsorge zu treffen, dass
die Dokumentation während der gesamten Aufbe-
wahrungszeit vorgehalten wird.“
BGBl. 2008, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
11. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden die §§ 42
    und 43.

                       Artikel 2

  Das Bundesministerium für Gesundheit kann den

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                     Artikel 3
Wortlaut der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 26. März 2008

                                   Die Bundesministerin

für Gesundheit
                                                In Vertretung
                                             K . T. S c
h r ö d e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c8d4660bb71c9114….