§ 19 Verantwortungsbereiche
Stand: 10.06.2019
Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 19 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 20.06.2001 – 7 K 2928/00Zitiert von 1
- BGH, 19.04.2000 – 3 StR 442/99Strafbarkeit wegen unechten Unterlassungsdelikts: Keine Garantenstellung der stellvertretenden Institutsleiterin allein aus ihrer formalen Stellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 17.12.2007 – 24 K 2342/07Zitiert von 1
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5/22Zitiert von 3
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei SoldatenZitiert von 104
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 9/19
Zuletzt entschieden
- LG Landshut, 29.11.2024 – 13 O 1031/23Zitiert von 1
- LG Coburg, 21.11.2024 – 24 O 21/23
- LG Landshut, 02.10.2024 – 15 O 2746/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.