§ 142a Übergangs- und Bestandsschutzvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/142a#abs-1 (1) Für autologes Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten ist § 72b in der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/142a#abs-2 (2) Wer am 26. November 2016 eine Erlaubnis nach der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung des § 72 Absatz 1 für die Einfuhr von hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut oder eine Erlaubnis nach der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung des § 72b Absatz 1 besitzt, muss ab dem 29. April 2017 die Anforderungen des § 72 Absatz 4 und 5, § 72a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1e, § 72b Absatz 1, 1a, 2 Satz 2, Absatz 2a, 2c, 2d und des § 72c erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/142a#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämatopoetischer Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung „SEC“ nach § 10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung „SEC“ nach § 10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem 29. April 2017 zu erfüllen.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 142a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 142a eingefügt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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