§ 139
Stand: 10.06.2019
Wer bei Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) die Tätigkeit als Herstellungsleiter oder als Kontrollleiter für die Prüfung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut ausübt und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 139 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 139 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
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