§ 105b
Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit einer nach § 33 Abs. 2 oder einer nach § 39 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung für die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne des § 105 Abs. 1 zu erheben sind, verjährt mit Ablauf des vierten Jahres nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung an den Antragsteller.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 105b aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 105b aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 11 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154 125)
BGBl. 2013 I S. 3154
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