Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Stand: 10.06.2019
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
| Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate |
|---|---|---|
| vor 1953 | 63 | 0 |
| 1953 | 63 | 2 |
| 1954 | 63 | 4 |
| 1955 | 63 | 6 |
| 1956 | 63 | 8 |
| 1957 | 63 | 10 |
| 1958 | 64 | 0 |
| 1959 | 64 | 2 |
| 1960 | 64 | 4 |
| 1961 | 64 | 6 |
| 1962 | 64 | 8 |
| 1963 | 64 | 10. |
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Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 87c eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 87c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. I S. 787
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