Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
Stand: 10.06.2019
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 77 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.09.2005 – XII ZB 31/03Zitiert von 2
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- BSG, 27.08.1998 – B 10/4 LW 11/96 R
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 77 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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