Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2025 I Nr. 345
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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