Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Stand: 12.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/64#abs-1 (1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/64#abs-2 (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/64#abs-3 (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf.
Änderungsverlauf
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1985)
BGBl. 2022 I S. 1985
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