Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/50#abs-1 (1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/50#abs-2 (2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 50 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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