Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 28.09.2011 – L 8 LW 3/09
- BVerfG, 09.12.2003 – 1 BvR 558/99Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen AlterssicherungZitiert von 55
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 RSozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 1
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 174/18Zitiert von 3
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 175/18Zitiert von 3
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 173/18Landwirtschaftliche Sozialversicherung - Sozialwahl 2017 - Vertreterversammlung - Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte - Auslegung des Begriffs der Rentenbezieher - Aktives und passives Wahlrecht - § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV - Ungültigkeit der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.