Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
Stand: 10.06.2019
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für eine Rente wegen Erwerbsminderung die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn
Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der Altersrente unberücksichtigt.
Änderungsverlauf
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. I S. 2998
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 103 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
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