Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Stand: 10.06.2019
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 102b eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. I S. 583
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