Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 18 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
Stand: 10.06.2019
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- EuGH, 16.09.2004 – C-465/01Zitiert von 2
- EuGH, 08.05.2003 – C-171/01Assoziierung EWG-Türkei: Auslegung des Diskriminierungsverbots bezüglich der Arbeitsbedingungen und Wählbarkeit türkischer Arbeitnehmer zur Vollversammlung einer Arbeiterkammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.