Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
AIG§ 2 Anwendungsbereich
Wird zitiert von 3
- VG Cottbus, 19.09.2013 – 1 L 219/13Zitiert von 20
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 – OVG 12 S 77.13Zitiert von 2
- VG Potsdam, 30.05.2013 – 9 L 34/13Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/2#abs-1 (1) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Landes, den Landesbetrieben, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den kommunalen Unternehmen und Anstalten nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes sowie gegenüber natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, denen Hoheitsaufgaben des Landes zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist. Gegenüber dem kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises beim Landrat als allgemeine untere Landesbehörde besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/2#abs-2 (2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber der Verwaltung des Landtages, dem Landesrechnungshof, den Landesbeauftragten, die nicht den in Absatz 1 genannten Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes angehören sowie den Bevollmächtigten und den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber den staatlichen Hochschulen, den Forschungsanstalten, den zentralen Forschungseinrichtungen und den Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Wissenschaft, Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/2#abs-3 (3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Stellen nach Absatz 1 Satz 1, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, nur, soweit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/2#abs-4 (4) In laufenden Verfahren wird Akteneinsicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen oder in sonstiger Weise beendenden Entscheidung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/2#abs-5 (5) Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht gegenüber:
der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg,
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
der Rechtsaufsichtsbehörde von Stiftungen des bürgerlichen Rechts.