Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
AIG§ 3 Begriffsbestimmung
Stand: 30.07.2026
Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluß vernichtet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 AIG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 – OVG 12 S 77.13Zitiert von 2
- VG Potsdam, 30.05.2013 – 9 L 34/13Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.