Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz

AIG

§ 3 Begriffsbestimmung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg2 Entscheidungen

Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs sind und spätestens nach dessen Abschluß vernichtet werden.

§ 2 § 4