Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
AIG§ 1 Akteneinsichtsrecht
Stand: 30.07.2026
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 AIG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.06.1986 – IV R 268/82Zitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 – OVG 12 B 5.17Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 – OVG 12 S 77.13Zitiert von 2
- VG Cottbus, 19.09.2013 – 1 L 219/13Presserecht: Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen eine öffentlich beherrschte Flughafengesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 22.06.1995 – III R 6/90Zitiert von 1
- BFH, 16.11.1989 – IV R 143/85Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 05.08.2026 – VG 9 K 802/24Anspruch auf Neubescheidung über den Zugang zu Umweltinformationen bei unterbliebener Anhörung des Drittbetroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 30.05.2013 – 9 L 34/13Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.