Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
AIG§ 1 Akteneinsichtsrecht
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 – OVG 12 B 5.17Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 – OVG 12 S 77.13Zitiert von 2
- VG Cottbus, 19.09.2013 – 1 L 219/13Presserecht: Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen eine öffentlich beherrschte Flughafengesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BFH, 22.06.1995 – III R 6/90
- VG Potsdam, 30.05.2013 – 9 L 34/13Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.