Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz

AIG

§ 1 Akteneinsichtsrecht

Stand: 30.07.2026

Brandenburg5 Entscheidungen

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.

§ 2