Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
AIG§ 5 Schutz überwiegender privater Interessen
Stand: 21.08.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 30.05.2013 – 9 L 34/13Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 – OVG 12 B 5.17Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 – OVG 12 S 77.13Zitiert von 2
- VG Cottbus, 19.09.2013 – 1 L 219/13Presserecht: Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen eine öffentlich beherrschte Flughafengesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit
personenbezogene Daten offenbart würden; es sei denn, die betroffene Person hat der Offenbarung zugestimmt oder die Offenbarung ist durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt,
der Einsicht der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, entgegensteht oder
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Informationen werden mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens offenbart.
Akteneinsicht kann gewährt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse der Antrag stellenden Person das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/5#abs-2 (2) Sind von dem Antrag auf Akteneinsicht Unternehmensdaten betroffen, ist das Unternehmen anzuhören. Vor der Gewährung von Akteneinsicht nach Absatz 1 Satz 2 ist die betroffene Person anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/5#abs-3 (3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichem Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer zulässig, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegen.