Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 28 Verordnungen der Bezirksregierungen
Stand: 26.08.2026
Weitere Regelungen durch Verordnungen der Bezirksregierungen im Rahmen des § 37 Absatz 3 LWG bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende
Stoffe befördert und umgeschlagen werden