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§ 28 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungen der Bezirksregierungen

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weitere Regelungen durch Verordnungen der Bezirksregierungen im Rahmen des § 37 Absatz 3 LWG bleiben unberührt.

Fünfter Abschnitt

Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende

Stoffe befördert und umgeschlagen werden