Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 37 Stimmzettel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/37#abs-1 (1) Der Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten enthält die Namen der für den Stimmkreis zugelassenen Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/37#abs-2 (2) Der Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten enthält in jedem Stimmkreis die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge; in den Wahlkreislisten werden die Stimmkreisbewerber im eigenen Stimmkreis nicht aufgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/37#abs-3 (3) Die Reihenfolge der Stimmkreisbewerber und der Wahlkreislisten richtet sich nach Art. 35 Abs. 2.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 37 LWG →
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