Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

§ 28 § 30