Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatG§ 13 Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statistische Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunftspflichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich aktualisiert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: