Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatG

§ 12 Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/12#abs-1 (1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen über die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/12#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Finanzverwaltungen der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152, soweit diese Angaben bei ihnen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/12#abs-3 (3) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 zu überprüfen. Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/12#abs-4 (4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Daten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum Bestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und Warenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen vorhanden sind.

§ 11 § 13