Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatG§ 9 Auskunftspflicht
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/9#abs-1 (1) Für die Außenhandelsstatistik besteht Auskunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 umfasst. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/9#abs-2 (2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/9#abs-3 (3) Auskunftspflichtig für einen Warenverkehr ist der Importeur oder Exporteur oder sein Fiskalvertreter nach § 22a des Umsatzsteuergesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/9#abs-4 (4) Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik sind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Unternehmer im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes. Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig. Über besondere Waren und Warenbewegungen sind darüber hinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirtschaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder veräußern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/9#abs-5 (5) Existiert kein auskunftspflichtiger Importeur oder Exporteur nach den Absätzen 3 und 4, ist die steuerpflichtige Person nach Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1; L 335 vom 20.12.2007, S. 60; L 336 vom 16.12.2017, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1) geändert worden ist, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt, auskunftspflichtig. Falls keine steuerpflichtige Person nach Satz 1 existiert, ist die steuerpflichtige Person auskunftspflichtig, die die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus- oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder hineinbringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/9#abs-6 (6) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privatpersonen handeln, sind auch über eventuelle Rücksendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungsgebiet heraus auskunftspflichtig.