Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatG§ 4 Inhalt, Zweck
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/4#abs-1 (1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebungen
1.
der Intrahandelsstatistik und
2.
der Extrahandelsstatistik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/4#abs-2 (2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für Zwecke
1.
der Bereitstellung aktueller Daten über die Warenbewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern,
2.
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bundesbank,
3.
außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und
4.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.