Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften,
2.
im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,
3.
Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,
4.
Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten zehn Jahre,
5.
Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuernummern,
6.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
7.
EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 4 angeordnet wurde,
8.
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunftspflichtigen, der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften in das Verzeichnis.
Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden,
3.
Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,
4.
dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie
5.
allgemein zugänglichen Quellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13#abs-6(6) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden.