Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatG§ 13 Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13#abs-1 (1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statistische Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunftspflichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13#abs-2 (2) Das Verzeichnis darf verwendet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Verzeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen nach § 9 Absatz 3 und 5:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13#abs-4 (4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich aktualisiert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13#abs-5 (5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/13#abs-6 (6) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden.