Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatG

§ 11 Bezugszeitraum, Meldefrist und Erhebungszeitraum

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/11#abs-1 (1) Der Bezugszeitraum für Warenverkehre ist der Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. Bei Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als einen Monat befördert wird, ist der Bezugszeitraum der Monat der letzten Teillieferung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/11#abs-2 (2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmeldung erfolgt ist, ist der Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/11#abs-3 (3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumeldende Warenverkehre eines Bezugszeitraumes müssen bis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatG/11#abs-4 (4) Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr. Es findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei Vorjahre statt. Die auskunftspflichtigen Personen sind verpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei Vorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten Unterlagen aufzubewahren.

§ 10 § 12