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# § 14a AGyKoVO (Sachsen) — Pflichtbereich und Wahlbereich

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.

(2) Für Schüler, die

1. eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder

2. Unterricht in einer zweiten Fremdsprache über mindestens vier Jahre an der Oberschule, dem Gymnasium oder der Gemeinschaftsschule besucht und mindestens die Note „ausreichend“ im Realschulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben,

kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. § 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Für Schüler, die nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Antrag auf Anerkennung der Herkunftssprache oder Ablegen der Feststellungsprüfung gestellt haben, kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

(4) Schüler am Abendgymnasium können aus den Fächern Kunst oder Musik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule bis zu zwei Fächer wählen.

(5) Schüler am Kolleg wählen aus den Fächern Kunst oder Musik, Sport und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule mindestens ein Fach.

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Zitiervorschlag: § 14a AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14a

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