Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 22 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/22?asof=2020-06-06#abs-1 (1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/22?asof=2020-06-06#abs-2 (2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett
Änderungsverlauf
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26.05.2020 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2020 (BGBl. I 1168)
BGBl. 2020 I S. 1168
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.