Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 22 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1 auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, wenn die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) erfolgen.
Änderungsverlauf
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26.05.2020 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2020 (BGBl. I 1168)
BGBl. 2020 I S. 1168
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.