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# § 22 AGOZV 2018 — Übergangsvorschriften

Anbaumaterialverordnung  
Historische Fassung: Stand 06.06.2020 bis 20.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn

- 1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,

- 2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden haben,

- 3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und

- 4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.

(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett

- 1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und

- 2. die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird.

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Zitiervorschlag: § 22 AGOZV 2018

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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