Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 22 Übergangsvorschriften
Stand: 20.10.2023
Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn
Änderungsverlauf
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26.05.2020 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2020 (BGBl. I 1168)
BGBl. 2020 I S. 1168
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