Gesetze / AGOZV · BGBl I 2018, 1964
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
25 Normen · ausgefertigt 21.11.2018 · letzte Änderung 20.10.2023 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Inverkehrbringen
- Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 3Registrierung
- § 4Pflichten der Betriebe
- § 5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 6Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
- § 6aAnforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
- § 6bAnforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
- § 7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
- Unterabschnitt 2 · Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
- § 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
- § 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
- § 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
- Unterabschnitt 3 · Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
- § 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
- § 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 15Kontrolle
- § 16Vergleichsprüfungen
- § 17Mitteilungen
- Abschnitt 3 · Ein- und Ausfuhr
- § 18Einfuhr
- § 19Ausfuhr
- Abschnitt 4 · Schlussbestimmungen
- § 20Ausnahmen
- § 21Ordnungswidrigkeiten
- § 22Übergangsvorschriften
- § 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1)
- Anlage 2(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
- Anlage 3(zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
Änderungsverlauf
- 20.10.2023 — 8 Normen geändert · §§ 4, 6, 7, 12 und 4 weitere neueste Änderung
- 17.04.2021 — 1 Norm geändert · § 10
- 09.12.2020 — 14 Normen geändert · §§ 2, 3, 4, 6 und 10 weitere
- 06.06.2020 — 2 Normen geändert · §§ 14, 22
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.