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# § 26b AGG — Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz  
Stand: 28.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.

(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

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Zitiervorschlag: § 26b AGG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26b

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