Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 21 Überleitungsvorschrift, Anwendung von Bundesrecht, Einschränkung vonGrundrechten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/21#abs-1 (1) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen § 33i der Gewerbeordnung. Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/21#abs-2 (2) Durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.