Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz

AEntG

§ 41 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

Stand: 04.07.2023

ArbeitsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/41#abs-1 (1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/41#abs-2 (2) Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.

§ 40 § 42