Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 41 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
Stand: 04.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/41#abs-1 (1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/41#abs-2 (2) Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.