Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 40 Transit
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.07.2023
Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie das Inland durchfahren, ohne Güter zu beladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen (Transit).
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 40 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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