Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 23b Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.